Vereinssatzung der WAGE Rödinghausen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen Werbe- und Aktionsgemeinschaft Rödinghausen e.V.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Rödinghausen. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Oeynhausen eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

Der Zweck und das Ziel des Vereins sind:

  • a. einen Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Einzelhandel, Handwerk, Banken und weitere Dienstleistungsunternehmen und freie Berufe) zu ermöglichen und anzustreben
  • b. die Interessen der Mitglieder und aller Gewerbetreibenden überall zu vertreten, wo sie gewahrt werden müssen
  • c. die wirtschaftlichen Belange der Gewerbetreibenden wahrzunehmen
  • d. die Lebensqualität der Bewohner in Rödinghausen zu verbessern und zu fördern
  • e. in regelmäßigen Versammlungen die Mitglieder durch Abhaltung von Vorträgen auf dem Laufenden zu halten
  • f. durch Zusammenkünfte die Kameradschaft und Kollegialität unter den Mitgliedern zu fördern
  • g. die Vision eines Ehrenkodex zu entwickeln, der folgende Inhalte transportiert und durch sie geprägt ist:

WAGE Rödinghausen heißt:

  • Ausgewogene und nachhaltig gute Qualität im Zeichen des Nonnensteins
  • “Zurück in die Zukunft” – Zukunftskonzepte gestalten und mitbestimmen, sowie
  • bisherige Errungenschaften weiterentwickeln und bewusst erlebbar machen
  • Neue Wege gehen und notwendige Veränderungen fordern, positiv begleiten und fördern
  • Fokussierte gemeinschaftliche Darstellung der abgestimmten Interessen und Projekte
  • Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Mitgliedschaft und Beitrag

  • Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen will und zu den Gewerbetreibenden in Rödinghausen gehört (siehe auch § 2, Ziff. 1a) oder Unternehmungen vertritt, die in Rödinghausen tätig sind. Darüber hinaus können Anwärter auf einen im § 2, Ziff. 1a erwähnten Personenkreis mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes die Mitgliedschaft erwerben. Außerdem sind Gastmitgliedschaften möglich, soweit sie die Zustimmung des erweiterten Vorstandes finden.
  • Ein Antrag auf Eintritt in den Verein ist schriftlich einzureichen.
  • Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird mit Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt (siehe auch § 6 Ziff. 1)

§ 4 Austritt

  • Der Austritt aus dem Verein ist jeweils mit einer dreimonatigen Frist zum Jahresende möglich.
  • Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Ausgetretene Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen.

§ 5 Ausschluss

  • Ein Mitglied, das vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann ausgeschlossen werden.
  • Der Beschluss über die Ausschließung ist dem Mitglied, einschließlich angemessener Begründung, schriftlich zuzustellen.
  • Über den Ausschluss aus dem Verein beschließt der erweiterte Vorstand, welcher für diesen Fall schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen hat. Die Beschlussfassung erfolgt mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
  • Gegen den vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitgeteilten Ausschluss kann der Ausgeschlossene binnen zwei Wochen die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen. Diese beschließt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  • Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Er kann jährlich, quartalsweise oder monatlich eingezogen werden.
  • Mitglieder, die länger als drei Monate mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, werden schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Zahlt das Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb von weiteren 3 Monaten nach dieser Erinnerung, so kann der Vereinsvorstand ein Ausschlussverfahren nach §5 einleiten.

§ 7 Vereinsorgane

  • Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
  • Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
  • Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu bestimmen, die mindestens einmal im Jahr die ordnungsgemäße Kassenführung kontrollieren und auf der Mitgliederversammlung darüber berichten. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf zwei Jahre.

§ 8 Vorstand

  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  • Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zweiten Vorsitzenden, dritten Vorsitzenden, Schatzmeister (Kassierer), Schriftführer und dem Pressewart.
  • Beschlüsse des Vorstandes richten sich nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Bürgerliches Gesetzbuch. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der dritte Vorsitzende. Der erste Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt, der zweite und dritte Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  • Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren. Ihre Wiederwahl ist möglich.
  • Der Vorstand kann nur durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgewählt werden und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Dem Vorstand steht ein Beirat von maximal drei Personen zur Seite, dessen Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, weitere Personen in den Beirat zu berufen oder zu bestellen.

§ 9 Mitgliederversammlung und Stimmrecht

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  • Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  • Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

  • die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes sowie die Wahl der Kassenprüfer.
  • b. die Wahl des Vorstandes sowie der Mitglieder des Beirates.
  • c. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  • d. Beitragsneufestsetzungen
  • e. Vereinsausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 b

§ 10 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereines kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mit ausdrücklicher Angabe dieses Punktes in der Einladung die Mitglieder fristgemäß geladen worden sind. Die Mitgliederversammlung beschließt gleichzeitig über die Verwendung des noch vorhandenen Vermögens für gemeinnützige Zwecke in Rödinghausen.

Unsere Satzung zum Download

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